Satzung-ASWG

Satzung Aktive-Senioren-WGs

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein „Aktive Senioren WGs e.V.“ mit Sitz in Schotten, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe in Form der Bereitstellung und Beschaffung von Wohnraum für Wohngemeinschaften sowie die Unterstützung jeglicher bedürftigen Personen i.S. des § 53 AO.
Der Verein kann zur einfacheren Strukturierung auch Abteilungen und Zweigstellen gründen, die bestimmte Aufgaben des Vereinszweckes in den einzelnen Bundesländern übernehmen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

A) Wohnraum Seniorengerecht Bereitstellen und Vermitteln, dazu gehört auch der Kauf, die Sanierung und die Verwaltung von eigenen Gebäuden.

B) Betreuung bedürftiger Seniorinnen und Senioren sowie die Pflege in Vereinseigenen oder vom Verein Verwalteten Wohnungen und Gebäuden.

C) Begleit und Fahrdienste für Mitglieder

D) Finanzielle Unterstützung bedürftiger älterer Menschen i.S. § 53 AO

E) Sachwerte Unterstützung für bedürftige Menschen mit geringer Rente oder Sozialhilfeempfänger
Die Beratungs- und Vermittlungsleistungen werden unentgeltlich erbracht.

§3 Gemeinnützigkeit
A) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

B) Die Mittel sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Dritte oder Vereinsmitglieder erfolgt nicht. Unkosten, die in Ausübung eines einem Mitglied übertragenen Amtes entstehen, können innerhalb der steuerlichen Grenzen erstattet werden. Diese Belege sind dem Vorstand vorzulegen, und werden nach Genehmigung des Vorstandes erstattet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

C) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Ausgeschlossen hiervon sind Private Kredite auch geltend für Mitglieder Kredite die Laut Vertrag weiter bedient werden müssen.

D) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
A) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell unterstützen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein, wobei die Beitrittserklärung schriftlich vorzulegen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

B) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der „Miteinander – Füreinander Seniorenhilfe e.V.“ an.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
A) durch den Tod
B) durch Austritt
C) durch Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende zulässig.
Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, z.B. wenn das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen der „Aktive Senioren WGs e.V.“ schädigt, oder die Erfüllung ihrer Ziele beeinträchtigt oder gefährdet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Entscheidung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
§6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden derzeit keine Beiträge erhoben.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
A) die Mitgliederversammlung
B) der Vorstand
C) der Beirat falls berufen (vgl. § 9)

§8 Vorstand
A) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer und wird ehrenamtlich ausgeführt.
B) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter jedoch immer der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende.
C) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
D) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden.
E) Der Vereinsgründer (derzeit Mitglied und 1. Vorsitzender im Verein) welcher die Gründungssatzung unterzeichnet hat) hat vor den anderen Vereinsmitgliedern Anspruch auf den 1. Vorstandssitz (Sonderrecht) dieses Sonderrecht ist unentziehbar.

§9 Beirat
A) Der Verein kann einen Beirat berufen. Im Beirat sollen Fachleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die nicht dem Vorstand angehören, mitwirken. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für drei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.

B) Die Beiräte setzen sich ehrenamtlich für den Verein ein, um möglichst viele Menschen für diese Aufgaben zu begeistern. Sie alle verbindet das starke Engagement für die Seniorenhilfe. Weitere Aufgaben des Beirates sind: Repräsentation des Vereins, Spendenakquise und Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
A) Die Vereins -und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

B) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

C) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

D) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

E) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Der erste oder der zweite Vorstand kann in Personalunion auch die Aufgabe des Geschäftsführers übernehmen und entsprechend vergütet werden.

F) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

G) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten – Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§11 Berufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahlen stattfinden, hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§12 Form der Berufung
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorstand oder 2.Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich, telekommunikative Übermittlung per E-Mail eingeschlossen, mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§13 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen – Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Der Beschluss über Satzungsänderungen oder eine neue Satzung hat mit Zweidrittel -Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu erfolgen.
Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder wenn vom Vorstand verlangt Anonyme.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§14 Vereinsfinanzierung und Kassenführung
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
A) Spenden
B) Anzeigen auf der Vereins Website und in der Hauszeitung
C) Verkauf von Handarbeiten und Bioanbau aus Herstellung der Mitglieder
D) Mitgliederbeiträge
E) Zuschüsse und Fördergelder von Stiftungen, Bund, Land, EU, Kommunen und Vermächtnisse oder Erbschaften
Der Verein kann größere Zuwendungen jeglicher Art in sicheren Objekten (z.B. Wohnungen etc.) anlegen, wobei die Erlöse nur im Sinne des Vereinszwecks eingesetzt werden dürfen.
Jeder Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

§15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die wird noch angegeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§16 Ermächtigung
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind ermächtigt, Änderungen der Satzung rein formeller Natur, soweit dies zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, selbständig vorzunehmen.

Die Satzung gilt ab dem Tag der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
am 17. Mai 2019